Betreuungsverfügung

Ist es wegen Krankheit oder Schwäche einer Person nicht mehr möglich, eigene Entscheidungen zu treffen und Erledigungen zu tätigen, ist diese Person auf die Hilfe anderer angewiesen.

Die meisten Menschen wenden sich in solchen Fällen an Familienmitglieder. Alleinstehende Personen stehen jedoch oft vor einem Problem. Eine Betreuungsverfügung ist genau in solchen Situationen eine gute Wahl, denn sie bietet dem Betroffenem die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht eine Betreuungsperson vorzuschlagen, die die eigenen Wünsche im Ernstfall durchsetzt.

Grundsätzlich sind Betreuer nicht als Vormund anzusehen und haben auch keine erzieherische Funktion. Im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit – beispielsweise durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall – kann allerdings das Betreuungsgericht zusammen mit einem Arzt bestimmen, dass gewisse Entscheidungen nicht ohne die Einwilligung der betreuenden Person getroffen werden dürfen. Das betrifft zum Beispiel das Öffnen von Post, mietrechtliche Angelegenheiten oder finanzielle Entscheidungen.

In diesem Fall steht die betreuende Person unter der Kontrolle des Gerichts und hat über eventuelle Ausgaben und die durchgeführten Tätigkeiten im Zuge der Betreuung Buch zu führen. In vielen Fällen wählt das Betreuungsgericht automatisch eine Person aus dem Umfeld des Betroffenen aus, wie etwa einen Verwandten. Mit der Betreuungsperson kann dem Gericht aber schon vor dem Ernstfall eine Person vorgeschlagen werden. Das Gericht leistet diesen Empfehlungen zumeist auch Folge. Die Betreuende muss dann in regelmäßigen Abständen über Aufgaben berichten und über Ausgaben Buch führen.

Es besteht aber nicht nur die Möglichkeit, Betreuungspersonen zu benennen, sondern man kann auch explizit Personen ausschließen, von denen man nicht möchte, dass sie als Betreuer fungieren. Wenn z.B. das Vertrauen in die Familie oder einzelne Familienmitglieder nicht besonders hoch ist, kann durch die Betreuungsverfügung festgehalten werden, dass diese Person sich nicht um die eigenen Belange kümmern soll. Hierdurch kann also auch einem potentiellen Missbrauch des Betreuers vorgebeugt werden.

Durch eventuell auftretende Regelungslücken ist es jedoch auch für Menschen, die sich für eine Vorsorgevollmacht entschieden haben, möglicherweise sinnvoll, zusätzlich eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Somit kann sichergestellt werden, dass in jedem Fall die gewünschte Person zur Betreuung festgelegt ist. In diesem Fall sollte man in der Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht die gleiche Person benennen, was natürlich nur unter der Voraussetzung gilt, dass man eine feste Vertrauensperson hat.

Solange sie nicht notariell beglaubigt wurde, kann eine Betreuungsverfügung jederzeit formlos und schriftlich widerrufen werden. Eine notarielle Beglaubigung ist grundsätzlich jedoch gar nicht erforderlich. Um die rechtliche Gültigkeit der Verfügung sicherzustellen, drucken Sie das Dokument nach der Erstellung aus und signieren sie es handschriftlich mit Name, Ort und Datum. Händigen Sie eine Kopie an Ihre Vertrauensperson aus und hinterlegen Sie das Dokument online.

Betreuungsverfügung zusammengefasst:

  • Eine Person kann Betreuungspersonen benennen und auch explizit Personen ausschließen, von denen man nicht möchte, dass sie als Betreuer*in fungieren.
  • Betreuende sind nicht als Vormund anzusehen und müssen über Ausgaben und Tätigkeiten im Zuge der Betreuung Buch führen.
  • Es kann sinnvoll sein, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung zu erstellen, um Regelungslücken zu vermeiden.
  • Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit formlos und schriftlich widerrufen werden, sofern sie nicht notariell beglaubigt wurde,
  • Um rechtlich gültig zu sein, drucken Sie das Dokument aus, signieren Sie es handschriftlich und hinterlegen Sie es mit Ihrer Vertrauensperson und online.